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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Wahl zum Seniorenbeirat in der Stadt Wilhelmshaven bleibt ohne Erfolg

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 7. September 2016 (Aktenzeichen: 3 B 3927/16) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines Bürgers der Stadt Wilhelmshaven abgelehnt. Der Antragsteller wollte erreichen, dass das Wahlverfahren zum Seniorenbeirat bei der Stadt Wilhelmshaven im Hinblick auf eine von ihm erhobene Klage gegen den „Ausschluss als Einzelbewerber um einen Sitz im Seniorenbeirat…“ nicht weiter durchgeführt wird.

Dem liegt zugrunde, dass die Stadt Wilhelmshaven die Zulassung des Wahlvorschlags des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt hat, er habe nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, da er entgegen den Vorschriften der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirats keine Vertrauensperson auf seinem Wahlvorschlag benannt habe.

Mit der Begründung seines Antrags beanstandete der Antragsteller die in der vom Rat der Stadt Wilhelmshaven am 18. Juli 2012 beschlossenen Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirats enthaltene Regelung über die Benennung einer Vertrauensperson.

Das Gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Wahlordnung wirksam beschlossen worden sei, da der Antrag des Antragstellers unabhängig hiervon keinen Erfolg haben könne. Unterstelle man, dass die Wahlordnung unwirksam sei, sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsteller ein subjektives Recht haben könnte, das durch die Nichtzulassung des Wahlvorschlags verletzt sein könnte. Denn nur eine (wirksame) Wahlordnung würde ihm ein solches Recht vermitteln können. Würde man dagegen unterstellen, dass die Wahlordnung wirksam beschlossen worden sei, könne der Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn nach den dann entsprechend anwendbaren Vorschriften im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz, die das Wahlprüfungsverfahren regelten, könne der Antragsteller die von ihm erhobenen Einwendungen nur mit einem Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl geltend machen, also nach Durchführung der Wahl zum Seniorenbeirat. Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens könne insbesondere auch die Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen sein. Die Anfechtung von Wahlverfahrensakten mit Rechtsbehelfen nach der Verwaltungsgerichtsordnung sei dagegen ausgeschlossen. Deshalb konnte offenbleiben, ob die vom Antragsteller beanstandeten Regelungen in der Wahlordnung rechtswidrig sind.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.09.2016

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