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Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) wendet sich mit Erfolg gegen die Zulassung verkaufsoffener Sonntage in Leer

Das Verwaltungsgericht Oldenburg - 12. Kammer - hat durch Beschluss vom 24. Februar 2017 (Az.: 12 B 353/17) dem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Zulassung verkaufsoffener Sonntage am 2. April, 1. Oktober und 5. November 2017 in Leer stattgegeben.

Der verkaufsoffene Sonntag während des Gallimarktes am 15. Oktober 2017 war nicht Gegenstand des Eilverfahrens.

Die Stadt Leer hatte mit einer sogenannten Allgemeinverfügung die Öffnung von Geschäften im gesamten Stadtgebiet von Leer für diese Sonntage in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr genehmigt. Antragstellerin war die Werbegemeinschaft Leer e.V. Diese hatte als besondere Anlässe für den Sonntag am 1. April 2017 einen Frühlingsmarkt, für den Sonntag am 1. Oktober 2017 einen Herbstmarkt-Erntedank, für den 15. Oktober 2017 den Gallimarkt und für den 5. November einen Tag der Ostfriesen angegeben.

Die Gewerkschaft erhob gegen die Zulassung der vier verkaufsoffenen Sonntage Klage, über die noch nicht entschieden ist. Ihren Eilantrag beschränkte sie auf drei Sonntage. Zur Begründung führte die Gewerkschaft aus, dass das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) verfassungswidrig sei und deshalb die Ausnahmegenehmigung nicht rechtfertigen könne. Nach dem Grundgesetz sei eine Geschäftsöffnung an Sonntagen nur bei einem besonderen sachlichen Grund zulässig. Einen solchen Grund benenne das Gesetz aber nicht. Deshalb habe das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem vergleichbaren Fall Anfang des Jahres 2017 dem Antrag der Gewerkschaft stattgegeben.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat dem Antrag der Gewerkschaft im Ergebnis ebenfalls stattgegeben. Es ist allerdings nicht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ausgegangen. Das Gesetz sei vielmehr verfassungskonform so auszulegen, dass eine Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen nur stattfinden dürfe, wenn ein besonderer sachlicher Grund vorliege. Gestützt auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 dürften Ausnahmen von dem Sonntagsschutz nur zugelassen werden, wenn der Anlass dem Sonntagsschutz gerecht werde. An Sonntagen solle die Geschäftstätigkeit grundsätzlich ruhen. Diesem besonderen Schutz der Sonn- und Feiertage müssten die Ausnahmen gerecht werden. Allein das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Ladeninhaber oder ein „Shopping-Interesse" der potentiellen Käufer reichten nicht aus. Es müsste vielmehr die Veranstaltung, die Anlass für die Zulassung der Sonntagsöffnung sei, für sich genommen bereits einen solchen Besucherstrom anziehen, der die Zahl der Besucher überwiege, die allein wegen der Öffnung der Geschäfte kämen. Unter dieser Voraussetzung sei das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten verfassungsgemäß.

Die von der Werbegemeinschaft Leer e.V. angeführten Gründe seien allerdings nicht ausreichend. Das Gericht wertete die angeführten Veranstaltungen des Frühlingsmarktes, des Herbstmarktes und auch des Tages der Ostfriesen als Alibiveranstaltungen, die nur vorgeschoben seien, um die Geschäftsöffnungen an den Sonntagen zu rechtfertigen. Im Vordergrund stünden an den Sonntagen jeweils die Ladenöffnungen und nicht die angeführten Märkte. Es sei nicht erkennbar, dass die Märkte den Charakter der Sonntage maßgeblich prägten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.02.2017

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