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Verwaltungsgericht Oldenburg hebt Radwegebenutzungspflicht an der Oldenburger Straße in Varel auf

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit einem den Beteiligten heute zugestellten Urteil (7 A 3680/15) die Radwegebenutzungspflicht an der Oldenburger Straße in Varel (L 819) zwischen dem sogenannten Kaffeehauskreisel (Einmündung der K 340) und der Kreuzung mit der B 437 aufgehoben.

Gegen die Radwegebenutzungspflicht hatte ein Bürger im September 2015 Klage gegen die Stadt Varel erhoben. Während der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2016 wurde auch eine Ortsbesichtigung durchgeführt.

Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass an der Oldenburger Straße keine besondere Gefahrenlage bestehe, die eine Radwegebenutzungspflicht rechtfertigen könne.

Das Gericht hat die Radwegebenutzungspflicht in dem genannten Bereich aufgehoben und sich hierbei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen in der Straßenverkehrsordnung (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO) eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung etwa des Lebens oder der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer erheblich übersteige. Darüber hinaus bedürfe die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht besonderer Rechtfertigung, wenn der Radweg nicht den maßgeblichen baulichen Anforderungen entspreche, weil dann schon dessen Benutzung selbst gefahrengeneigt sei.

Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht die danach erforderliche besondere Gefahrenlage im Ergebnis nicht feststellen können. Nach den Feststellungen der beklagten Stadt Varel, die auf einer Verkehrszählung beruhten, werde der hier in Rede stehende Straßenzug pro Tag von etwa 10.000 Fahrzeugen, in Spitzenzeiten seien es etwa 550 Fahrzeuge pro Stunde, befahren. Auch der Schwerlastanteil sei durchaus erheblich, sodass die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht durchaus habe erwogen werden können. Allerdings sei die Verkehrsstärke damit noch im unteren Bereich, in dem eine Radwegebenutzungspflicht in Betracht komme. Der Benutzungspflicht stehe deshalb im Ergebnis entgegen, dass weitere erhebliche risikoerhöhende Faktoren nicht hätten festgestellt werden können. Bei der Oldenburger Straße handele es sich um einen innerörtlichen Straßenzug. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage deshalb lediglich 50 km/h. Der Streckenverlauf sei im Wesentlichen gerade. Der gesamte Straßenzug wirke weitläufig und übersichtlich. Ein besonderer Unfallschwerpunkt bestehe hier nicht. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass insbesondere die für den Radfahrerverkehr in beide Richtungen vorgesehenen Bereiche auf der westlichen Seite nicht die für eine gefahrlose Benutzung erforderliche Breite aufwiesen. Auch sei der Gehweg an einigen Stellen so schmal, dass die Fußgänger auf den Radweg ausweichen müssten. In der mündlichen Verhandlung wurde erörtert, dass dieses Urteil die beklagte Stadt Varel nicht hindere, im Bereich der Oldenburger Straße einen Gehweg mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ einzurichten, sodass kein Radfahrer gezwungen sei, die Fahrbahn zu benutzen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gestellt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.07.2016

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