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VG Oldenburg weist Klage im Verfahren betreffend unentgeltlichen Zutritt zum Strand ab

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 23. September 2014 (Az.:1 A 1314/14) die Klage von Bürgern gegen die Gemeinde Wangerland betreffend den unentgeltlichen Zutritt zum Strand abgewiesen.

Die Kläger sind Einwohner von benachbarten Gemeinden und sehen sich am freien Zugang zu den Stränden im Gemeindegebiet gehindert, weil die zum Verfahren beigeladene Wangerland Touristik GmbH, deren Alleingesellschafterin die beklagte Gemeinde ist, für den Zugang zum Strand in der Zeit von April bis Oktober ein Entgelt von im Normalfall drei Euro fordert. Gemeindeeinwohner und Inhaber einer Kurkarte sind von dem Entgelt befreit.

Das Strandgelände vor den Seedeichen in den zum Gemeindegebiet gehörenden Badeorten Hooksiel und Horumersiel-Schillig ist Eigentum des Landes Niedersachsen. Das Land hat das Strandgelände an die beigeladene Touristik GmbH verpachtet.

Die Kläger meinen, die Gemeinde Wangerland müsse die Wangerland Touristik GmbH anweisen, ihnen ohne Gebühren oder Entgelte freien Zugang zu den Stränden zu ermöglichen. Die gesetzlichen Regelungen enthielten das Recht eines jeden, die freie Landschaft zu betreten und sich dort zu erholen. Dieses Betretungsrecht dürfe nicht von der Zahlung eines Eintritts abhängig gemacht werden.

Das Gericht hat die Klage nunmehr abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Den Klägern fehle es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, denn sie hätten ihre Rechte einfacher vor dem Zivilgericht und direkt gegen die beigeladene Wangerland Touristik GmbH geltend machen können. Das hätten die Kläger auch versucht und das Amtsgericht Jever habe die Klage als unzulässig abgewiesen. Ob diese Entscheidung richtig sei, sei hier nicht zu beurteilen. Das Urteil des Amtsgerichts Jever sei rechtskräftig.

Unabhängig davon sei die Klage auch unbegründet. Soweit die Kläger meinten, der Erhebung des Entgelts stehe ihr Recht u. a. aus dem Bundesnaturschutzgesetz entgegen, die freie Landschaft unentgeltlich zu betreten und sich dort zu erholen, ist das Gericht dem nicht gefolgt. Vielmehr hat es darauf verwiesen, dass das gepachtete Strandgelände durch die Nutzung als Strandbad, also einer kommerziellen Freizeiteinrichtung, geprägt werde. Von einer freien und ungenutzten Landschaft könne deshalb nicht gesprochen werde. Dem stünden auch die Aktivitäten der Beigeladenen zur Attraktivitätssteigerung des Geländes, etwa durch das Mähen der Flächen und die Abfallentsorgung entgegen.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werde.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.09.2014

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