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Mediation am Verwaltungsgericht Oldenburg


Das Gericht bietet gerichtsnahe Mediation als zusätzliche Möglichkeit zur Lösung von Konflikten an. Die gerichtsnahe Mediation konzentriert sich ausschließlich auf bereits bei Gericht anhängige Verfahren und wird durch am Verwaltungsgericht tätige Güterichter durchgeführt, die eine Mediationsausbildung absolviert haben.


Was bedeutet das Wort "Mediation"?

Das Wort "Mediation" bedeutet so viel wie "Vermittlung", genauer gesagt: "friedensstiftende versöhnende Vermittlung".

Was ist Mediation?

  • Mediation ist
  • ein freiwilliges Verfahren,
  • in dem die am Konflikt beteiligten Personen diesen Konflikt selbst und einvernehmlich lösen, und zwar auf Basis gegenseitigen Verständnisses
  • und mit Hilfe einer neutralen Mediatorin bzw. eines neutralen Mediators, die bzw. der das Gespräch steuert und strukturiert, aber selbst keine Entscheidung in der Sache trifft.

Was ist eine "gerichtsnahe Mediation"?

  • Bei gerichtsnaher Mediation wird in einem Rechtsstreit, der bereits bei Gericht anhängig ist, Mediation durch eine Richterin bzw. durch einen Richter durchgeführt, wobei diese bzw. dieser nicht in der Sache entscheiden kann.
  • Gerichtsnahe Mediation unterscheidet sich von gütlicher Streitbeilegung im üblichen Klageverfahren, weil bei der Mediation die einvernehmliche Lösung eines Konfliktes durch die Beteiligten selbst herbeigeführt wird.
  • Gerichtsnahe Mediation stellt ein zusätzliches Angebot neben dem streitigen Gerichtsverfahren dar. Dabei geht es darum, die hinter jedem Konflikt bestehenden Interessen - insbesondere wirtschaftlicher und persönlicher Art - stärker zu berücksichtigen.

Was sind die Vorteile einer gerichtsnahen Mediation?

  • Alle Verfahrensbeteiligten suchen gemeinsam eine zukunftsorientierte Lösung des Konflikts.
  • Es spielen nicht nur die Sach- und Rechtslage eine Rolle, sondern es werden in der Mediation vor allem auch die jeweiligen Interessen und Motive berücksichtigt.
  • Die Mediatorin bzw. der Mediator unterstützt die Beteiligten dabei, dass sie eine eigenverantwortliche Gesamtlösung finden. Zuständige Richterin bzw. zuständiger Richter und Mediatorin bzw. Mediator sind zwei verschiedene Personen. Die Mediatorin bzw. der Mediator entscheidet den Rechtsstreit nicht, Vertraulichkeit wird zugesichert.
  • Die Mediationen sind nicht-öffentlich.
  • Ein Mediationsverfahren verkürzt in der Regel das Gerichtsverfahren und kann dazu beitragen, zukünftige Gerichtsverfahren zu vermeiden.
  • Die Teilnahme an einer Mediation ist stets freiwillig.
  • Das Ergebnis wird von allen Beteiligten besser akzeptiert, weil sie selbstverantwortlich und aktiv die Lösung erarbeitet haben.
  • Es fallen für die Durchführung des Mediationsverfahrens keine zusätzlichen Gerichtskosten an. Für die Beteiligten entstehen neben den üblichen Gerichtsgebühren die eigenen Kosten für die Wahrnehmung der Sitzungstermine und für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte. In einer abschließenden Vereinbarung wird regelmäßig auch eine Regelung über die Verteilung der Kosten getroffen. Ob Rechtsschutzversicherer die Kosten für die Durchführung von Mediationen übernehmen, sollte von den Beteiligten vorab bei der Versicherungsgesellschaft erfragt werden.

Wie läuft das Mediationsverfahren ab?

Eine Mediation kann nur dann durchgeführt werden, wenn alle am Gerichtsverfahren Beteiligten einverstanden sind.

  • Die Mediatorin bzw. der Mediator berät nicht rechtlich. Die rechtliche Beratung übernimmt weiterhin der bzw. die Prozessbevollmächtigte.
  • Während der Mediation wird das Gerichtsverfahren nicht betrieben. Es besteht jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Mediation abzubrechen und das Gerichtsverfahren wieder aufzunehmen.
  • Die Mediation wird durch eine/einen beauftragten Richter/in (Mediator/in) mit speziellen Kenntnissen über Mediation durchgeführt. Mediation durch zwei oder mehr Mediator/innen ist möglich und bietet sich insbesondere in komplexen Verfahren an.
  • Eine Mediation endet im Erfolgsfall mit einer Vereinbarung. Im Falle des Scheiterns durch Abbruch der Mediation wird das Klageverfahren wieder aufgenommen und weitergeführt. In diesem Fall darf die Mediatorin/der Mediator in dem folgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugin/Zeuge für Tatsachen benannt werden, die im Zuge des Mediationsverfahrens offenbart wurden.

Welche Verfahren sind für die Mediation geeignet?

  • Grundsätzlich sind alle Arten von Verfahren für eine Mediation geeignet. Besonders gute Erfahrungen gibt es bei Verfahren mit Beteiligten, die in einer längerfristigen Beziehung stehen, z.B. baurechtlicher Nachbarstreit, beamtenrechtliche Streitigkeiten (um Beurteilung, Dienstposten), schulrechtlicher Streit, namensrechtliche Verfahren u.ä. Geeignet sind auch Verfahren, in denen es Anhaltspunkte gibt, dass Missverständnisse bzw. fehlende oder gestörte Kommunikation zwischen den Beteiligten den Konflikt ausgelöst oder verstärkt haben.
  • Ungeeignet sind in der Regel Verfahren, in denen jeglicher Handlungsspielraum fehlt, etwa weil die gesetzliche Ausgangssituation der Streitigkeit nur ein "Entweder-Oder" zulässt. Auch für Streitigkeiten, in denen die Präzedenzwirkung einer gerichtlichen Entscheidung gewünscht wird, scheidet eine Mediation aus.
  • Da die Mediation an keine besondere Verfahrensordnung gebunden und darauf gerichtet ist, eine möglichst umfassende Streitbeilegung zu erreichen, ist es sinnvoll, alle in die Mediation einzubeziehen, die an dem Konflikt beteiligt sind.
  • Weil der richterliche Mediator weder einen Rechtsrat erteilt noch eine Bewertung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage vornimmt, ist die Begleitung und rechtliche Beratung eines rechtsunkundigen Beteiligten durch einen Rechtsanwalt geboten.

Sollten Sie weitere Fragen zur Mediation haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mediationsgeschäftsstelle. Diese erreichen Sie über die Telefonzentrale des Gerichts:

0441 220-6000

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