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Stadt Wilhelmshaven darf Eintragung des Hauptwohnsitzes eines Kandidaten für die Wahl des Oberbürgermeisters im Melderegister nicht ändern

Mit Beschluss vom 29. Juli 2011 (12 B 1632/11) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben, mit dem sich ein Kandidat für die Wahl des Oberbürgermeisters gegen die von der Stadt Wilhelmshaven angekündigte Änderung des Melderegisters wandte.

Der Kandidat, der seit dem Frühsommer eine Wohnung in Wilhelmshaven angemietet hat, ist zurzeit noch Bürgermeister in einer anderen Kommune. Auch dort unterhält er eine Wohnung. Seinen neuen Wohnsitz hat er als Hauptwohnung angemeldet.

Im Hinblick auf den Inhalt der Wahlbekanntmachung und der Stimmzettel sah es die Stadt Wilhelmshaven als klärungsbedürftig an, ob die Eintragung als Hauptwohnung angesichts der Tätigkeit des Kandidaten als Bürgermeister einer anderen Kommune zutreffend sei. Als Ergebnis der Prüfung teilte sie dem Kandidaten mit, sie halte die Eintragung seiner Wohnung als Hauptwohnung für unrichtig und werde eine Berichtigung durchführen.

Dagegen wandte sich der Kandidat mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen und vorbeugenden Rechtsschutzes. Zur Begründung führte er an, er halte sich überwiegend an seinem neuen Wohnsitz auf, zum einen zu Wahlkampfzwecken und zum andern, weil seine Lebensgefährtin dort lebe.

Das Gericht sah das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse als gegeben an. Aus Gründen der Chancengleichheit gegenüber Konkurrenten sei es dem Kandidaten nicht zuzumuten, eine Änderung des Melderegisters und damit das Nichterscheinen seines neuen Wohnsitzes in der Wahlbekanntmachung und auf den Stimmzetteln hinzunehmen und erst nachträglich Rechtsschutz zu erhalten. Weiterhin habe er mit einer Auflistung von Anwesenheitszeiten glaubhaft gemacht, dass er sich überwiegend an seinem neuen Wohnsitz aufhalte. Die Eintragung seiner neuen Wohnung als Hauptwohnung im Melderegister der Stadt Wilhelmshaven stelle sich daher voraussichtlich als richtig dar. Habe nämlich eine Person mehrere Wohnungen im Inland, so komme es für die Frage, welche der Wohnungen vorwiegend benutzt werde und damit als Hauptwohnung in das Melderegister der jeweiligen Kommune einzutragen sei, abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen auf eine rein quantitative Betrachtung der Aufenthaltszeiten an.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.07.2011
zuletzt aktualisiert am:
01.08.2011

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