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Windenergieanlagenbetreiber muss Lärmrichtwerte auf eigenen benachbarten Wohngrundstücken einhalten

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 26. Februar 2009 (Az.: 5 A 4836/06) die Klage von Betreibern einer Windenergieanlage gegen eine Lärmschutzauflage abgewiesen.

Die Klage richtete sich gegen den Landkreis Wittmund, der den Betreibern eine Genehmigung zum Betrieb einer Windenergieanlage mit der Auflage erteilt hat, den Schallleistungspegel an dieser Anlage und einer bereits errichteten weiteren Anlage nachts so zu reduzieren, dass an den in der Nachbarschaft zu den Windenergieanlagen stehenden Betreiberwohnhäusern ein Wert von 45 dB(A) nicht überschritten wird. Die Kläger wandten sich gegen diese Auflage, weil sie meinten, dass sie als Betreiber der Anlage nicht als zu schützende Nachbarn i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes angesehen werden könnten und wegen ihrer Verfügungsmöglichkeit über die Anlage nicht schutzbedürftig seien. Auch ihre Kinder und Ferienwohnungsgäste benö-tigten keinen Schutz vor Lärm, da die Windenergieanlagen hier nicht zu hören seien.

Das Verwaltungsgericht folgte den Argumenten der Kläger nicht. In dem Urteil wird ausgeführt, dass ohne die Auflage zur Lärmreduzierung während der Nachtzeit die maßgeblichen Richtwer-te überschritten würden. Entgegen der mit der Klage vertretenen Auffassung seien die Betreiber als Grundstückseigentümer und insbesondere als im Einwirkungsbereich der Windenergieanla-ge wohnende Personen Nachbarn i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ein Verzicht auf den aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften resultierenden Schutz sei nicht möglich. Lediglich in Ausnahmefällen könne der Betroffene durch privatrechtliche Verzichtserklärungen wirksam auf Schutzrechte aus dem Immissionsschutzrecht verzichten. Solche Verzichtserklärungen können dann bedeutsam sein, wenn sie sich nicht auf den Verzicht auf Abwehrrechte beschränken, sondern objektiv zu einer Konfliktlösung führen. Eine derartige Konfliktlösung sei hier nicht möglich. Zu berücksichtigen sei auch, dass neben den Betreibern deren Kinder und mögliche Ferienwohnungsgäste betroffen seien. Bereits wegen deren Schutzbedürftigkeit seien die Anforderungen an die Schallbegrenzung rechtmäßig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung eingelegt werden, über die dann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu entscheiden hätte.

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.03.2009
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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