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VG Oldenburg billigt immissionsschutzrechtliche Lärmschutzmaßnahmen zugunsten der Anlieger einer Sportanlage

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 16. November 2011 (5 A 1000/09) die Klage eines Sportvereins gegen immissionsschutzrechtliche Untersagungen und Anordnungen zur Minderung von Lärmimmissionen infolge des Betriebs von Fußballfeldern der Sportanlage Brendelweg in Delmenhorst abgewiesen.

Die Fußballabteilung des klagenden Sportvereins nutzt die Walter-Löwe-Sportanlage am Brendelweg in Delmenhorst für den ganzjährigen Trainings- und Spielbetrieb an allen Wochentagen. Die Ende der 60-iger Jahre angelegte Sportanlage besteht heute aus sechs Spiel- bzw. Trainingsfeldern. Sie grenzt unmittelbar an Wohnbebauung, die baurechtlich als allgemeine Wohngebiete oder Mischgebiete ausgewiesen ist. Aufgrund anhaltender Anliegerbeschwerden sah sich die beklagte Stadt Delmenhorst veranlasst, die Lärmimmissionen der Sportanlage gutachterlich überprüfen zu lassen. Nachdem deutliche Überschreitungen der maßgeblichen Richtwerte in bestimmten Zeiten (Ruhe- und Tagesrandzeiten sowie an Sonn- und Feiertagen) festgestellt und eine gütliche Einigung mit den Anliegern gescheitert waren, verfügte die Stadt Delmenhorst im Dezember 2008 diverse Einschränkungen der Nutzungszeiten und andere immissionsschutzrechtliche Anordnungen zum Schutze der Anlieger. Den gegen Teile der Verfügung eingelegten Widerspruch des Sportvereins, der sich im Wesentlichen auf den langen Bestand der Anlage, seinen Bedarf und Unverhältnismäßigkeit berief, wies sie zurück.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Gericht nunmehr abgewiesen. Die angefochtene Einschränkung der Nutzungszeiten und andere immissionsschutzrechtliche Anordnungen (etwa zu Dokumentationspflichten und zur Vorlage eines Schallgutachtens für den Turnierbetrieb) hielt es für rechtmäßig. In der mündlichen Urteilbegründung verwies der Vorsitzende Richter darauf, dass ein Teil der Einwendungen im Klageverfahren der gerichtlichen Überprüfung schon deshalb entzogen sei, weil er nicht bereits im Widerspruchsverfahren gerügt worden sei. Die zulässigerweise angefochtenen Nutzungseinschränkungen zu bestimmten Zeiten und die flankierenden Verpflichtungen seien wegen der massiven Überschreitungen der Lärmrichtwerte und zum Schutze der Gesundheit der Anlieger gerechtfertigt und auch verhältnismäßig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.11.2011

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