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Verfahren betreffend Bürgerbegehren Dangast sind eingestellt worden

In einer mündlichen Verhandlung am 24. April 2014 sind vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zwei Verfahren verhandelt worden, in denen es um die rechtliche Beurteilung von Bürgerbegehren betreffend die Planung der Stadt Varel für den Kurbetrieb im Ortsteil Dangast ging. Nach intensiver Erörterung der Sach- und Rechtslage ist eine Klage zurückgenommen worden (Az.: 1 A 5994/13). In dem anderen Verfahren (Az.: 1 A 103/14) haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht hat daraufhin beide Verfahren eingestellt. Dem liegen folgende Umstände zugrunde:

In der Stadt Varel werden seit längerem Diskussionen über die Fortführung des Kurbetriebs im Ortsteil Dangast geführt. Die Stadt ist bestrebt, das bestehende Defizit herunterzufahren, den Kurbetrieb umzugestalten, Grundstücke zu verkaufen und neu zu beplanen. Flächen des Kurbetriebs sollen einer neuen Nutzung zugeführt und bisherige Grünflächen – die sogenannte Sandkuhle – sollen bebaut werden. Das Quellbad vor dem Deich soll modernisiert und durch die Erhöhung des umgebenden Vordeichs gesichert werden.

Am 19. Juni 2013 beschloss der Rat der Stadt Varel mit 21 gegen 12 Stimmen ein entsprechendes Gesamtkonzept. Dieser Beschluss ist in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert worden und hat energischen Widerstand hervorgerufen. Zur Verhinderung der beschlossenen Planung bildete sich eine Initiative, die am 25. Juli 2013 bei der Stadt Varel die Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens beantragte mit der Fragestellung: „Sind Sie dafür, dass der Beschluss des Stadtrates vom 19. Juni 2013 (Umsetzung des sog. Taddigskonzepts: Verkauf der Kurmittelanlage und der Grünfläche, um durch die Verkaufserlöse u.a. eine neue Kuranlage vor der Deichlinie zu finanzieren) aufgehoben wird“. Am 8. August 2013 stellte der beklagte Verwaltungsausschuss fest, dass das Bürgerbegehren nicht die Zulässigkeitsanforderungen erfülle. Die Begründung sei in wesentlichen Punkten unrichtig. Das Bürgerbegehren mache keinen ordnungsgemäßen Vorschlag zur Kostendeckung. Gegen diese Entscheidung haben Vertreter des Bürgerbegehrens Klage erhoben.

Nach Klageerhebung am 13. September 2013 ist von den gleichen Initiatoren und Vertretungsberechtigten am 17. September 2013 ein neues Bürgerbegehren angezeigt worden, das ebenfalls den Beschluss des Stadtrates vom 19. Juni 2013 zum Gegenstand hatte. Am 27. November 2013 stellte der Verwaltungsausschuss der Stadt Varel fest, dass dieses Bürgerbegehren ebenfalls unzulässig sei. Es richte sich u.a. gegen die Bauleitplanung, die nicht Gegenstand eines Bürgerentscheides und eines Bürgerbegehrens sein könne. Die Ablehnung des Bürgerbegehrens wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 bekanntgegeben. Die Stadt betrieb weiterhin die Durchführung des im Juni 2013 beschlossenen Konzepts. Im Januar 2014 hat der Initiator des letztgenannten Bürgerbegehrens Klage auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erhoben.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Arbeiten am Sommerdeich und an der Promenade vergeben worden seien und kurz vor der Vollendung stünden. Der Kaufvertrag über das ehemalige Kurbetriebsgelände und über die Grünfläche sei unterzeichnet. Das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel könne deshalb nicht mehr erreicht werden. Daraufhin haben die Beteiligten in dem Klageverfahren betreffend das zweite Bürgerbegehren den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daraufhin eingestellt worden und die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt worden. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass einerseits zwar nicht festgestellt werden könne, dass die Klage offensichtlich Erfolg gehabt hätte. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die zwischenzeitlich von der Stadt Varel ergriffenen Maßnahmen dazu geführt hätten, dass das Klageverfahren sich erledigt habe.

In dem Verfahren betreffend das erste Bürgerbegehren haben die Kläger die Klage zurückgenommen, weil es durch das zweite Verfahren überholt worden ist.

Die Klageverfahren sind damit endgültig beendet.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.04.2014

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