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Antrag von Eltern gegen die Schließung der Grundschule Konke-Oltmanns-Schule in Rhauderfehn hat keinen Erfolg

Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (Az.: 5 B 2130/14) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg einen Antrag abgelehnt, mit dem ein Elternpaar die Schließung der Grundschule Konke-Oltmanns-Schule in Rhauderfehn im Wege des vorläufigen Rechtschutzes verhindern wollte.

Die Gemeinde Rhauderfehn hatte in Ausführung eines Beschlusses des Gemeinderates am 28. Februar 2014 die auslaufende Aufhebung der Grundschule beginnend zum Schuljahr 2014/2015 verfügt und die sofortige Vollziehung angeordnet.

Gegen diese Entscheidung suchten die Erziehungsberechtigten zweier Schüler, die die Schule besuchen, um vorläufigen Rechtsschutz nach, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer zuvor bereits erhobenen Klage zu erreichen und so während des laufenden Klageverfahrens die Aufnahme von Grundschülerinnen und -schülern an der Schule zum kommenden Schuljahr zu ermöglichen und einen zum Schuljahr 2016/2017 vorgesehenen Wechsel in die Grundschule Langholt zu verhindern.

Sie machten u.a. geltend, eine Schulschließung sei nicht erforderlich, weil die Schülerzahlen zwar rückläufig seien, die Grundschule Langholt aber einen wesentlich stärkeren Rückgang verzeichne, was für eine Schließung dieser Schule spreche. Auch habe die Gemeinde die Interessen der Erziehungsberechtigten an einem Erhalt der Schule nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt.

Das Gericht ist den Argumenten der Antragsteller nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Gemeinde Rhauderfehn als Schulträger schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass die Zahl der Schüler an den im südlichen Gemeindegebiet von Rhauderfehn gelegenen Grundschulen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken und für die kommenden Jahre mit einem weiteren Rückgang zu rechnen sei. Aufgabe des Schulträgers sei es, die Organisation der Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich nach einem über eine einzelne Schule hinausgehenden planerischen Gesamtkonzept zu gestalten. Dabei bleibe es ihm grundsätzlich unbenommen auch solche Schulen zu schließen, deren Schülerzahlen weniger rückläufig seien, wenn dadurch dem Gesamtkonzept entsprechend eine oder mehrere andere Schulen durch die dann auf sie entfallenden zusätzlichen Schüler gestärkt würden. Dies sei hier der Fall. Die im Rahmen einer grundlegenden Grundschulstrukturreform getroffene Entscheidung der Gemeinde Rhauderfehn, einzelne Grundschulen, darunter auch die Konke-Oltmanns-Schule, sofort zu schließen bzw. den Schulbetrieb sukzessive auslaufen zu lassen, führe bei der verbleibenden Grundschule Langholt zu einer höheren Ausnutzung der dort vorhandenen Kapazitäten.

Die Gemeinde habe bei ihrer Entscheidung das Interesse der Erziehungsberechtigten in ausreichendem Maße berücksichtigt, indem sie unter anderem in allen betroffenen Grundschulen für die Eltern Informationsabende zu den Überlegungen der Verwaltung zu einer Grundschulstrukturreform durchgeführt habe, bei denen die Erziehungsberechtigten Bedenken und Vorschläge äußern konnten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.07.2014

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