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Keine weitere Windenergieanlage am Kleinen Bornhorster See in Oldenburg

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 2. Februar 2016 - 4 A 168/15 - die Klage einer GmbH aus Oldenburg abgewiesen, die in Oldenburg östlich des Kleinen Bornhorster Sees eine Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 190 m (Nabenhöhe 140 m, Rotordurchmesser 100 m) errichten möchte.

Nördlich des Kleinen Bornhorster Sees befindet sich bereits ein aus vier Anlagen bestehender Windpark.

Die GmbH hatte bei der Stadt Oldenburg die Erteilung eines sog. immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides beantragt. Mit einem solchen Bescheid kann über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden. Die Stadt Oldenburg hat den Antrag der GmbH auf Erteilung eines solchen Bescheides für die geplante Anlage abgelehnt und darauf verwiesen, dass der vorgesehene Standort im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung liegt. Nach deren Beschränkungen, von denen hier nicht abgewichen werden könne, sei das Vorhaben nicht zulässig.

Zur Begründung der gegen die Ablehnung erhobenen Klage hat die Klägerin u.a. ausgeführt, dass die städtischen Planungen für den Windpark und für die damit im Zusammenhang stehende Reduzierung des Landschaftsschutzgebietes, bei denen ihr Standort nicht berücksichtigt wurde, fehlerhaft gewesen seien. Der von ihr vorgesehene Standort sei mindestens ebenso geeignet. Dies gelte auch für die Belange des Vogelschutzes.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass die Ablehnung der Stadt Oldenburg rechtmäßig ist. Der vorgesehene Aufstellungsort liegt danach in einem schützenswerten Bereich von Flugbeziehungen für ein national bedeutsames Aufkommen von Gastvögeln, insbesondere Gänsen. Darüber hinaus würden durch die Anlage das Landschaftsbild sowie der Erholungswert im Bereich der Bornhorster Seen beeinträchtigt werden. Die Klägerin könne auch nicht von der Stadt Oldenburg verlangen, dass die Umgebung des vorgesehenen Standortes wie zuvor der Bereich des Windparks aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen wird.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.02.2016

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