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Antrag von Nachbarn gegen die Nutzung der ehemaligen Küstenfunkstation Norddeich Radio als Flüchtlingsunterkunft hat keinen Erfolg

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 5. Februar 2016 (Az.:4 B 3938/15) den Antrag mehrerer Nachbarn auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Norden verpflichtet werden sollte, dem Landkreis Aurich die Nutzung des vorhandenen Gebäudes der ehemaligen Küstenfunkstation Norddeich Radio als Flüchtlingsunterkunft und die Aufstellung von Mobilcontainern zu untersagen.

Die Antragsteller haben zur Begründung ihres Antrags u.a. vorgetragen, die Errichtung der „Flüchtlingsmassenunterkunft“ verletze sie in ihren Rechten. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt. Es könne nicht sein, dass der Landkreis Aurich ohne Ziel, ohne Plan und ohne seine Vorhaben in irgendeiner Weise zu konkretisieren, auf dem Nachbargrundstück tun und lasse könne, was er wolle. Die „Flüchtlingsmassenunterkunft“ sei schon deshalb rechtswidrig, weil neben zahlreichen baurechtlichen Vorschriften auch umweltrechtliche Aspekte tangiert und verletzt seien. In der näheren Umgebung existiere keinerlei Infrastruktur. Schulen, Kindergärten, Spielplätze, Ärzte oder Gelegenheiten zu Einkäufen gebe es in der näheren Umgebung nicht.

Das Gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Norden nicht befugt sei, bauaufsichtliche Anordnungen gegenüber dem Landkreis zu erlassen. Träger öffentlicher Aufgaben sowie ihre Organe seien bei Durchführung hoheitlicher Tätigkeiten selbst an die Beachtung der allgemeinen Gesetze gebunden. Kompetenzrechtlich dürfe die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Norden nicht mit Anordnungen oder gar mit Zwang in die hoheitliche Tätigkeit eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung eingreifen. Für die Beachtung sei also der jeweils tätig werdende Hoheitsträger selbst zuständig und verantwortlich, nicht die fremde Fachbehörde.

Die Anträge seien zudem unbegründet, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hätten, dass sie in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden. Ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Antragsteller konnte die Kammer nicht feststellen. Die naturschutz- und umweltrechtlichen Vorschriften vermittelten den Nachbarn keine eigenen Rechte, die dem Antrag zum Erfolg verhelfen könnten. Die Veränderung der Grundstückssituation, eventuell einhergehend mit einem Wertverlust der Grundstücke, sei hinzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass es zu einem über die situationsbedingte Wertminderung hinausgehenden, schlechthin unzumutbaren Wertverlust der Immobilien der Antragsteller kommen werde. Einem (befürchteten) Fehlverhalten der Flüchtlinge sei nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern gegebenenfalls mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen.

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Landkreis Aurich aufgrund mehrerer Amtshilfeersuchen des Landes verpflichtet sei, für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu sorgen, um so die zu befürchtende Obdachlosigkeit der Flüchtlinge zu vermeiden. Diese besondere Situation mache es erforderlich und lasse es für die Antragsteller als Nachbarn als zumutbar erscheinen, die Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes einhergehend mit weiteren Baumaßnahmen und die sich eventuell abzeichnende Aufstellung von Wohncontainern hinzunehmen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.02.2016

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