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Klagen gegen die Genehmigung von Hähnchenmastställen in der Gemeinde Jemgum erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteilen vom 9. März 2016 (Az.: 5 A 5019/12, 5 A 5054/12) zwei Klagen stattgegeben, die gegen die vom Landkreis Leer erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Hähnchenmastställe in der Gemeinde Jemgum gerichtet waren, und die erteilte Genehmigung aufgehoben. Mit weiterem Urteil vom selben Tage hat das Gericht den Bescheid aufgehoben, mit dem der Landkreis Leer das von der Gemeinde Jemgum verweigerte Einvernehmen ersetzt hat (Az. 5 A 5053/12).

Der Vorhabenträger betreibt in der Gemeinde Jemgum einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung. Erstmals im Jahr 2009 beantragte er die Genehmigung für die Errichtung von zwei Hähnchenmastställen mit je 40.000 Plätzen auf einem benachbarten Grundstück. Das Vorhabengebiet befindet sich innerhalb des Vogelschutzgebietes sowie im Landschaftsschutzgebiet „Rheiderland“. Der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer liegt etwa 1 km entfernt.

Für das geplante Vorhaben wurden verschiedene Gutachten eingeholt, u.a. eine FFH-Verträglichkeitsstudie über potenzielle vorhabensbedingte Beeinträchtigungen des EU-Vogelschutzgebietes sowie eine Umweltverträglichkeitsstudie. Diese Untersuchungen kamen zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen mit den Schutz- und Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes verträglich sei und die aus naturschutzrechtlicher Sicht teilweise erheblichen Beeinträchtigungen durch zusätzliche Auflagen und Kompensationsmaßnahmen zum Schutz der betroffenen Vogelarten ausgeglichen werden können.

Im Genehmigungsverfahren verweigerte die Gemeinde Jemgum die Erteilung ihres bei Vorhaben im Außenbereich erforderlichen Einvernehmens. Nach ihrer Auffassung sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, weil ihm mehrere öffentliche Belange entgegenstünden und die ausreichende Erschließung über die vorhandene Zuwegung nicht gesichert sei. Daraufhin ersetzte der Landkreis Leer als Genehmigungsbehörde das gemeindliche Einvernehmen und erteilte dem Vorhabenträger die begehrte Genehmigung.

Hiergegen wandte sich neben der Gemeinde Jemgum auch der Naturschutzbund Deutschland (NABU), der Fehler in den eingeholten Gutachten bemängelt und davon ausgeht, dass durch das Vorhaben das Vogelschutzgebiet, das Landschaftsschutzgebiet „Rheiderland“ und der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer erheblich beeinträchtigt werden.

Das Gericht hat den Klagen stattgegeben.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat es u.a. ausgeführt, dass eine ausreichende Erschließung des Vorhabens über die rund 450 lange, nur 3,0 m breite und auf einem Damm errichtete Zuwegung bei dem zu erwartenden zusätzlichen Verkehr nicht gesichert sei. Die Möglichkeit, eine Ausweichstelle für zu erwartenden Begegnungsverkehr zu schaffen, bestehe nicht. Die vom Vorhabenträger vorgeschlagene Errichtung einer Parkbucht auf seinem Grundstück scheitere an der fehlenden Einsehbarkeit der Zuwegung bis hin zur Einmündung an der Kreisstraße. Der Landkreis Leer habe zudem den Schutz der Salzwiesen im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer nicht ausreichend berücksichtigt. Durch das Vorhaben sei eine Zusatzbelastung durch Stickstoff zu erwarten, die zu einer nachhaltigen Schädigung des Biotopes führe. Bei den durchgeführten Verträglichkeitsuntersuchungen seien außerdem einzelne Aspekte unberücksichtigt geblieben und teilweise falsche Bewertungen über zu erwartende Beeinträchtigungen und die Möglichkeiten, diese auszugleichen, erfolgt.

Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile können Anträge auf Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gestellt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.03.2016

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