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Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes zum Stoppelmarkt 2016 hat keinen Erfolg

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 4. Juli 2016 (Az.: 12 B 1627/16) den Antrag einer Bewerberin, die Stadt Vechta im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr einen Standplatz für den Stoppelmarkt 2016 im Bereich der Wirtschafts- und Restaurationszelte zuzuweisen, abgelehnt.

Der angefochtene Bescheid sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ein Verfahrensfehler liege nicht deshalb vor, weil die Stadt Vechta die Ablehnungsentscheidung zeitlich nach Erlass aller Zulassungsbescheide bekanntgegeben habe. Dies verkürze nicht die Rechte der abgelehnten Bewerber. Die Zulassungen seien nämlich nicht unumkehrbar.

Der Ablehnungsbescheid sei aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig. Die Stadt Vechta habe auch in diesem Jahr wegen überzähliger Bewerbungen Auswahlentscheidungen treffen müssen. Die Ablehnung der Antragstellerin wegen Platzmangels sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie habe auf der Grundlage ihrer Vergaberichtlinien, Vollzugshinweise und ihrer bekannten Verwaltungspraxis eine sachgerechte Platz- und Gesamtkonzeption zu Grunde gelegt. Insbesondere sei die von der Antragstellerin angegriffene Bildung der Unterkategorie „Jugendzelt“ nicht zu beanstanden. Mit der Anfechtung der Zulassung der Beigeladenen in der Unterkategorie „Jugendzelt“, gegen die die Antragstellerin eine Konkurrentenverdrängungsklage erhoben habe, habe sie daher keinen „Raum“ für die eigene Zulassung in der Unterkategorie „Wirtschaftszelt ab 800 m²“ geschaffen. Die Antragstellerin gehöre nicht in die Unterkategorie „Jugendzelt“, sondern in die Unterkategorie der „Wirtschaftszelte ab 800 m²“.

Die eingeräumte Ausschlussbefugnis habe die Stadt Vechta ermessensfehlerfrei ausgeübt. Nach den zugrunde gelegten Richtlinien sei die Vergabe der Plätze nach den zulässigen Kriterien der „Persönlichen Eignung“ und der „Attraktivität des Geschäfts“ erfolgt. Ein sachwidriges Vorgehen der Stadt sei nicht erkennbar. Die von der Antragstellerin gezogenen Vergleiche mit der Bewertung anderer Bewerber seien überwiegend rechtlich nicht relevant, weil diese anderen Unterkategorien zuzuordnen seien.

Der Antragstellerin stehe auch nicht deshalb eine bessere Bewertung zu, weil die Antragsgegnerin sie zu Unrecht nicht als Neubewerberin eingestuft habe. Die Anwendung der Auswahlkriterien dürfe nämlich lediglich nicht dazu führen, dass der Kreis der Marktbeschicker derart begrenzt werde, dass Neubewerber praktisch keine Zulassungschance hätten. Neubewerbern sei in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance einzuräumen. Nicht erforderlich sei, dass die Vergabemaßgaben eines Veranstalters so ausgestaltet seien, dass ein Neubewerber bereits beim ersten Mal seiner Neubewerbung so gestellt werde, dass er neben seinen Konkurrenten eine (gleichwertige) Zulassungschance habe. Die Nichtzuteilung von Sonderpunkten sei für die Antragstellerin, die diesjährig erstmals als Neubewerberin in Betracht komme, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.07.2016

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