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Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen Sparkasse LeerWittmund über kalkulierte und entstandene Baukosten für den Neubau einer Zentrale

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat es mit Beschluss vom 11. Juli 2016 (5 B 2982/16) abgelehnt, die Sparkasse LeerWittmund im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Chefredakteur der Ostfriesen-Zeitung nähere Auskünfte zu kalkulierten und bisher entstandenen Kosten für den Bau der neuen Zentrale in Leer zu erteilen. Diese soll Ende Juli 2016 eröffnet werden.

Die Sparkasse LeerWittmund ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, die im begrenzten Umfang auch mittelbar hoheitliche Aufgaben erfüllt. Ende Oktober 2010 beschloss sie den Neubau ihrer Zentrale in Leer und dabei u.a., zu den Kosten keine öffentlichen Angaben zu machen. Der 2013 begonnene Bau ist weitgehend fertiggestellt und der Umzug der Mitarbeiter abgeschlossen. Seit November 2010 sind der Neubau und die Geheimhaltung der Baukosten in der öffentlichen Diskussion. Nachdem der Chefredakteur zuletzt seit Januar 2016 die Bekanntgabe der in Ansatz gebrachten und der entstandenen Baukosten schriftlich von der Sparkasse gefordert hatte, beantragte er Mitte Juni 2016 diesbezüglich vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Er berief sich auf den Presseauskunftsanspruch und das große öffentliche Interesse an der begehrten Auskunft angesichts der bevorstehenden Eröffnung der Zentrale und streitiger Filialschließungen in den Vorjahren. Die Sparkasse verweigere ohne anzuerkennenden Grund die Auskunft.

Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Chefredakteurs abgelehnt. Es hat schon keine hinreichende Dringlichkeit gesehen, das Auskunftsverlangen bereits abschließend in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu klären. Eine Klärung könne der Chefredakteur in einem Hauptsacheverfahren herbeiführen. Auch bei längerer gerichtlicher Verfahrensdauer in einem Klageverfahren werde der Nachrichtenwert der begehrten Auskunft nicht verloren gehen. Weder eine anstehende Entscheidung der Sparkasse, öffentlicher Kontrollgremien oder der betroffenen Bürger noch sonstige Gründe würden die sofortige Preisgabe der begehrten Auskunft erfordern. In der Sache selbst äußerte das Gericht große Zweifel, ob dem Chefredakteur ein Presseauskunftsanspruch zustehe. Die Entscheidung einer Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts über einen Neubau ihrer Zentrale und den Kostenrahmen sei nach vorläufiger Einschätzung keine einem presserechtlichen Auskunftsanspruch zugängliche behördliche Tätigkeit. Denn ihr fehle der erforderliche Bezug zu den gesetzlich zugewiesenen hoheitlichen Verwaltungstätigkeiten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.07.2016

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