Logo Verwaltungsgericht Oldenburg - öffnet Link zur Startseite Niedersachsen klar Logo

Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnt Eilantrag der Wolfsschützer gegen die Abschussgenehmigung für den Rodewalder Wolfsrüden ab

Die 5. Kammer des VG Oldenbrg hat mit Beschluss vom 15. Februar 2019 - 5 B 472/19 - den Eilantrag des Freundeskreises freilebender Wölfe e.V. abgelehnt und dabei die Rechtmäßigkeit der Abschussgenehmigung bestätigt.


Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 15. Februar 2019 (Az. 5 B 472/19) den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Freundeskreises freilebender Wölfe e.V. abgelehnt und dabei die Rechtmäßigkeit der Abschussgenehmigung bestätigt.

Das Land Niedersachsen, in diesem Fall handelnd durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat mit Ausnahmegenehmigung vom 23. Januar 2019 die zielgerichtete letale Entnahme (Abschuss) des sogenannten Rodewalder Rüden zugelassen. Die Genehmigung ist auf der homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz veröffentlicht. Gegen die Ausnahmegenehmigung hat sich der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V., eine vom Bund anerkannte Naturschutzvereinigung, gewandt. Dessen Eilantrag lehnte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage ab und bestätigte dabei die Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung.

Die Einwände der Wolfsschützer überzeugten das Gericht nicht. Der Verein habe nicht im Vorfeld des Erlasses der Ausnahmegenehmigung am Verwaltungsverfahren beteiligt werden müssen, weil ihm ein solches Recht nach der geltenden Rechtslage nicht zustehe.

Der NLWKN habe auch in der Sache überzeugend dargelegt, dass und warum die strengen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegen. Zu den bisher eingetretenen Schäden durch dem Rüden sicher zuzurechnende Risse habe es auch mögliche zukünftige Schäden zulässigerweise mit in die Betrachtung einbezogen.

Dass die betroffenen Tierhalter möglicherweise Ausgleichszahlungen erhielten, ändere nichts am Eintritt bisheriger Schäden und der Prognose, dass zukünftig weitere Schäden durch Risse entstehen könnten.

Zumutbare Alternativen zur Tötung des Tieres konnte auch das Gericht nicht erkennen. Eine Vergrämung, weitere Herdenschutzmaßnahmen oder eine Entnahme des Tieres mittels Narkose erschienen auch dem Gericht nicht zielführend bzw. unverhältnismäßig.

Dieser Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V. kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.02.2019

Ansprechpartner/in:
Herr Karl-Heinz Ahrens

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln