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Futtermittelbetriebe dürfen zu Gebühren für Routinekontrollen herangezogen werden

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat nunmehr die Urteile in den am 8. September 2015 verhandelten drei Klagen gegen die Gebührenerhebung bei Routinekontrollen im Futtermittelbereich den Beteiligten zugestellt (Az.: 7 A 2567/14 u.a.). In zwei Verfahren hat das Gericht die Klagen abgewiesen, weil die Klägerinnen durch die konkrete Gebührenfestsetzung nach Überzeugung des Gerichts nicht in ihren Rechten verletzt seien. Lediglich eine der am 8. September 2015 verhandelten Klagen hatte teilweise Erfolg, da die Klägerin in diesem Verfahren mit zu hohen Gebühren belastet worden sei (Az.: 7 A 2983/14).

Die Klägerinnen in den Verfahren sind von den Kontrollen betroffene Futtermittelbetriebe (vgl. hierzu Presseinformation des Gerichts vom 8. September 2015).

Die im Jahr 2014 neu eingeführten Gebühren beziehen sich auf die
- Betriebskontrolle der Futtermittelbetriebe
- Probenahme einschließlich der Untersuchung der Proben
- Kontrollen von Importen von Futtermitteln im Seehafen Brake.

Für jede dieser Amtshandlungen setzen entsprechende Kostentarifnummern unabhängig vom konkreten Aufwand im Einzelfall jeweils eine Pauschalgebühr fest. Diese beträgt für die
- Betriebskontrolle 510,-- Euro
- Probenahme und Untersuchung 845,-- Euro
- Importkontrolle 0,1 Euro je Tonne einer Sendung.

Das Gericht stellte in den Urteilsbegründungen zunächst fest, dass das Land Niedersachsen auf der Grundlage europa- und landesrechtlicher Vorschriften berechtigt sei, die Futtermittelbetriebe zu Gebühren für die Routinekontrollen heranzuziehen. Das hat zur Folge, dass die Kosten der Routinekontrollen - anders als bisher - in einem erheblichen Umfang die Futtermittelbetriebe zu tragen haben. Das Gericht stellte indes weiter fest, dass die konkreten Gebührensätze zu weitgehend pauschalieren. Bei der Kontrolle von Betrieben hätte nach zwei Gruppen von Betriebsarten (auf der einen Seite Hersteller von Futtermitteln u. ä., auf der anderen Seite Händler, Spediteure u. ä.) unterschieden werden müssen. Bei der Probenahme und -untersuchung hätte danach differenziert werden müssen, ob es sich um Einzelfuttermittel bzw. um Mischfuttermittel handelt. Die Unterschiede bei dem Kontrollaufwand für die jeweiligen Betriebsarten bzw. Futtermittelarten seien zu groß, als dass jeweils eine einheitliche Gebühr festgesetzt werden dürfte. Bei der Gebühr für die Importkontrolle hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Aufwand für die einzelnen Sendungen sehr unterschiedlich sei. Gleichwohl waren die Klägerinnen in zwei Verfahren durch die konkrete Gebührenfestsetzung nach Überzeugung des Gerichts nicht in ihren Rechten verletzt, da sie durch die pauschale Gebührenfestsetzung nur begünstigt worden seien. Tatsächlich seien die Gebühren höher festzusetzen gewesen. In einem Verfahren waren die Gebühren zu hoch angesetzt, so dass diese Klage teilweise Erfolg hatte.

Die weiteren noch anhängigen ca. 450 Verfahren aus diesem Bereich sind bis zur rechtskräftigen Beendigung der nunmehr entschiedenen Verfahren ausgesetzt.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann Berufung beim dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.09.2015

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