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Kein Anspruch der "Gruppe" AfDW auf vier Sitze im Stadtrat Wilhelmshaven

Das VG Oldenburg lehnt Eilantrag der vier Mitglieder der im Stadtrat WHV vertretenen Fraktionen AfD und AfW auf Sitzverteilung im Rat für eine aus den beiden Fraktionen mit vier Sitzen gebildete "Gruppe" AfDW ab


Das Verwaltungsgericht Oldenburg - 3. Kammer - hat mit Beschluss vom 28. August 2017 (3 B 5199/17) einen Eilantrag der vier Mitglieder der im Rat der Stadt Wilhelmshaven vertretenen Fraktionen „Alternative für Deutschland“ (AfD-Fraktion) und „Alternative für Wilhelmshaven“ (AfW-Fraktion) abgelehnt, mit dem sie sinngemäß begehrt hatten, den Rat der Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ordnungsgemäße Sitzverteilung im Rat dahingehend festzustellen, dass die aus den beiden genannten Fraktionen gebildete „Gruppe“ „Alternative für Deutschland und Wilhelmshaven“ (AfDW) vier Sitze hat.

Anlass für den Antrag war Folgendes: Nachdem zwei der Antragsteller etwa Anfang März 2017 aus der im Rat vertretenen Fraktion „Alternative für Deutschland“ ausgetreten waren und die Fraktion „Alternative für Wilhelmshaven“ gegründet hatten, beschloss der Rat Ende März 2017 etliche Umsetzungen zulasten der AfD-Fraktion. Mit Schreiben vom 14. Mai 2017 zeigten die Antragsteller dem Oberbürgermeister die Gründung der „Gruppe“ AfDW an. Am 14. Juni 2017 beschloss der Rat in öffentlicher Sitzung mehrheitlich die Ablehnung des Antrags, die ordnungsgemäße Sitzverteilung dahingehend festzustellen, dass u.a. die „Gruppe“ AfDW vier Sitze habe.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag bereits als unzulässig abgelehnt. Es führte aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Diese setze in sogenannten Kommunalverfassungsstreitverfahren - um ein solches handelt es sich hier - voraus, dass es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes und wehrfähiges subjektives Organrecht handele. Den Antragstellern selbst stünden als Ratsmitglieder keine geschützten Rechtspositionen zu, die hier verletzt sein könnten. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen sollten nicht sie, sondern die Fraktionen „Alternative für Deutschland“ und „Alternative für Wilhelmshaven“ Mitglieder der „Gruppe“ „Alternative für Deutschland und Wilhelmshaven“ sein. Angesichts des klaren Wortlauts lasse sich der Inhalt der Anzeige vom 14. Mai 2017 nicht dahingehend auslegen, dass Mitglieder des neuen Zusammenschlusses die Antragsteller selbst sein sollten.

Ergänzend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass unabhängig hiervon ein von einem antragsbefugten Organteil gestellter entsprechender Antrag auch unbegründet wäre. Dahingestellt bleiben könne in diesem Verfahren, ob nicht schon die beim Oberbürgermeister am 16. Mai 2017 eingegangene Anzeige vom 14. Mai 2017 über die Bildung der „Gruppe“ unter Berücksichtigung der von den Antragstellern am 20. Juli 2017 vorgelegten Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 2017 dem Begehren eines antragsbefugten Organteils entgegenstehen würde. Der Inhalt der Anzeige stehe im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung, nach dem die „Gruppe“ aus den Mitgliedern der Fraktionen „AfD“ und „AfW“, also aus den Antragstellern selbst bestehe.

Denn unabhängig hiervon wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass der Rat in einem Hauptsacheverfahren zu verpflichten wäre, festzustellen, dass die „Gruppe“ „Alternative für Deutschland und Wilhelmshaven“ innerhalb des Antragsgegners vier Sitze habe. Formale Zusammenschlüsse zu einer bloßen „Zählgemeinschaft“ allein zu dem Zweck, finanzielle Vorteile in Form von Fraktionszuwendungen oder eine stärkere Rechtsposition für die Verfolgung der uneinheitlichen politischen Ziele der einzelnen Mitglieder zu erlangen oder die Sitzverteilung in den Ausschüssen der Vertretung und im Hauptausschuss zu beeinflussen, seien nicht zulässig. Überwiegende Anhaltspunkte sprächen für einen bloßen Zusammenschluss mit dem Ziel, einen Vorteil bei der Besetzung der Ausschüsse zu erlangen. Es könne nicht hinreichend sicher erkannt werden, dass die Mitglieder der „Gruppe“ keine bloße „Zählgemeinschaft“seien, sondern durch eine übereinstimmende politische Grundvorstellung miteinander verbunden seien und auf dieser Grundlage dauerhaft inhaltlich zusammenarbeiten wollten. Es sei wenig wahrscheinlich, dass sich die beiden Fraktionen nach etwas mehr als fünfeinhalb Monaten nach der Spaltung wieder auf eine derart gemeinsame politische Linie verständigt haben könnten.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.08.2017

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