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Klage von Anwohnern gegen Windenergieanlagen in Bösel ("Windpark Kündelmoor") erfolglos

Mit Urteil vom 4. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg eine Klage von Anwohnern gegen die Errichtung und den Betrieb von 15 Windenergieanlagen im Windpark Kündelmoor in der Gemeinde Bösel (Landkreis Cloppenburg) abgewiesen


Klage von Anwohnern gegen Windenergieanlagen in Bösel („Windpark Kündelmoor“) erfolglos

Mit Urteil vom 4. Mai 2018 (Az.: 12 A 39/18) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg eine Klage von Anwohnern gegen die Errichtung und den Betrieb von 15 Windenergie­anlagen ‑ WEA - im Windpark Kündelmoor in der Gemeinde Bösel (Landkreis Cloppenburg) abgewiesen.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Windpark stellte der Landkreis Cloppen­burg als Genehmigungsbehörde in einer Vorprüfung fest, dass für das Vorhaben eine Ver­pflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht bestehe, weil unter Beachtung der im Umweltbericht zum Bebauungsplan vorgesehenen Ver­meidungs‑, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erhebliche nachteilige Umweltaus­wirkungen nicht zu befürchten seien.

Der Landkreis Cloppenburg genehmigte die Errichtung und den Betrieb der insgesamt 15 WEA und ordnete am 30. Januar 2014 die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung an.

Der Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte weder beim Verwaltungsgericht Oldenburg (Az.: 5 B 1091/14) noch beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (12 ME 113/14) Erfolg (vgl. Presseinformation des Gerichts vom 13. Juni 2014, abrufbar über die Homepage des Gerichts). Die Windenergieanlagen sind mittlerweile im Betrieb.

Die Klage gegen die Genehmigung der Anlagen hat das Gericht nunmehr ebenfalls abgewiesen und in der mündlichen Urteilsbegründung unter Bezugnahme auf die Entscheidungen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes u.a. ausgeführt, dass die vom Landkreis Cloppenburg erteilte Genehmigung rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Der Landkreis Cloppenburg habe die angefochtene Genehmigung verfah­rensfehlerfrei und in inhaltlich nicht zu beanstandender Weise erteilt. Die von der Behörde im Rahmen der Vorprüfung getroffene Feststellung, dass es einer UVP nicht bedürfe, sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Einer UVP habe es nicht bedurft, weil diese Prüfung bereits im Aufstellungsverfahren für den das geplante Vorhaben betreffenden Bebauungsplan durchgeführt worden sei und sich auch auf die durch den Betrieb der geplanten Anlagen bedingten Umweltauswirkungen erstreckt habe. Andere als die im Planverfahren bereits geprüften Gesichtspunkte wären auch im Rahmen einer weiteren UVP nicht betrachtet worden. Die inhaltlichen Einwendungen der Kläger gegen die Umweltverträglichkeitsvorprüfung und die vorangegangene UVP griffen ebenfalls im Ergebnis nicht durch. Dem Schutz der Kläger vor Lärmimmissionen werde u.a. durch schall­reduzierten Betrieb während der Nachtzeit ausreichend Rechnung getragen. Die im Rahmen der Umweltverträglichkeits-vorprüfung und im Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten schalltechnischen Gutachten seien nicht zu beanstanden gewesen. Zu einer optisch bedrängenden Wirkung der WEA komme es aufgrund eines ausreichenden Abstandes zur Wohnbebauung nicht.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.05.2018

Ansprechpartner/in:
Herr Karl-Heinz Ahrens

Verwaltungsgericht Oldenburg
Pressesprecher
Schloßplatz 10
26122 Oldenburg
Tel: 0441 220-6026

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