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Verwaltungsgericht Oldenburg lehnt Eilantrag der AfD-Fraktion im Kreistag des Landkreises Wittmund auf Zuweisung eines Sitzes im Kreisausschuss ab

Das VG Oldenburg hat einen Eilantrag der AfD-Fraktion im Kreistag des Landkreises Wittmund auf Zuweisung eines Sitzes im Kreisausschuss abgelehnt


Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 26. Januar 2018 (Az.: 3 B 8299/17) den Eilantrag der Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Kreistag des Landkreises Wittmund auf vorläufige Zuweisung eines Sitzes im Kreisausschuss abgelehnt.

Da nach dem Ergebnis der Kommunalwahl in Niedersachen am 11. September 2016 keine der gebildeten Fraktionen der SPD, CDU, Bündnis 90/Die GRÜNEN und AfD über die absolute Mehrheit verfügte, schlossen sich die Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die GRÜNEN mit den Kreistagsabgeordneten der Linken und der Bürger für Bürger (BFB) unter Aufstellung des „Zukunftspapier(s) der Gruppe Rot-Grün-Plus im Kreistag Wittmund für die Wahlperiode 2016 bis 2021“ zur Gruppe „Rot-Grün-Plus“ und die Fraktion der CDU mit dem Kreistagsabgeordneten der FDP zur Gruppe „CDU-Plus“ zusammen.

Auf der konstituierenden Sitzung des Kreistages wurden die Anzahl der Kreisausschusssitze neben dem Landrat einstimmig auf die nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zulässige Höchstzahl von zehn festgesetzt und die Sitzverteilung im Kreisausschuss aufgrund der Zahl der Kreisausschussmitglieder und der Fraktion- und Gruppenbildungen einstimmig dahingehend festgestellt, dass auf die Gruppe „Rot-Grün-Plus“ unter Zuteilung eines Vorausmandats gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 NKomVG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG sechs und auf die Gruppe „CDU-Plus“ vier Sitze entfallen.

Die Antragstellerin hat Klage erhoben (3 A 8298/17) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, die Zuweisung der Ausschusssitze nach Gruppen- und nicht Fraktionsstärke verletze den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach jeder Ausschuss die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln müsse. Sie sei dadurch in ihren Rechten verletzt, da sie bei Zuweisung allein nach Fraktionsstärken einen Sitz im Kreisausschuss erhalten würde.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht auf die Verfassungsmäßigkeit des Vorausmandats hingewiesen und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge von Koalitionsfraktionen ausgeführt, dass dann, wenn allein die Bildung einer oder mehrerer Gruppen in einer Vertretung dazu führe, dass die sich dadurch ergebende Verteilung der Sitze im Hauptausschuss (Kreisausschuss) unter Berücksichtigung von Fraktionen und Gruppen nicht mehr dem Stärkeverhältnis der politischen Kräfte entspreche, die sich zur Wahl der Vertretung gestellt und zwischen denen die Wähler entschieden hätten, und deshalb eine zu berücksichtigende Fraktion keinen Sitz erhalte, grundsätzlich eine Abweichung vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz vorliege. Diese könne auch dann beachtlich sein, wenn die Bildung einer Gruppe, die nicht eine bloße „Zählgemeinschaft“ sei, auch zum Zwecke der Schaffung einer Mehrheit in der Vertretung erfolgt sei und dies gleichzeitig eine stabile Mehrheitsbildung im Hauptausschuss zur Folge hätte. Eine Abweichung vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sei in diesen Fällen aller Voraussicht nach nur dann gerechtfertigt, wenn die Festlegung der Sitze allein unter Berücksichtigung der Fraktionen ebenfalls zu einer entsprechenden Abweichung führen würde oder diese dann zwar nicht feststellbar wäre, aber eine stabile Mehrheitsbildung im Hauptausschuss nicht in ausreichendem Maße gewährleistet sein würde und diese auch durch andere, den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz weniger beeinträchtigende Maßnahmen nicht zu erreichen wäre. Außerdem sei die Verteilung der Sitze im Hauptausschuss unter Berücksichtigung von Fraktionen und Gruppen rechtlich nicht zu beanstanden, wenn nach beiden Verteilungsmethoden stabile Mehrheitsbildungen in ausreichendem Maße gewährleistet seien, und auf eine oder mehrere zu berücksichtigenden Fraktionen in beiden Fällen kein Sitz im Hauptausschuss entfallen würde.

Ausgehend von diesem Maßstab sei in diesem Einzelfall die Abweichung vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gerechtfertigt. Zwar würde auf die Antragstellerin bei Zuteilung der Sitze nach Fraktionsstärken ein Sitz im Kreisausschuss entfallen; eine stabile Mehrheitsbildung im Kreisausschuss wäre jedoch dann nicht gewährleistet. Nicht gerechtfertigt sei es nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach, in diesem Zusammenhang die Stimme des Landrats zu berücksichtigen.

Eine stabile Mehrheitsbildung im Kreisausschuss wäre voraussichtlich auch nicht durch andere, den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu erreichen gewesen. Die gesetzlich in Betracht kommende Möglichkeit, die Zahl der Sitze im Kreisausschuss zu verkleinern, hätte zur Folge, dass die Antragstellerin keinen Sitz im Kreisausschuss erhielte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.01.2018

Ansprechpartner/in:
Herr Karl-Heinz Ahrens

Verwaltungsgericht Oldenburg
Pressesprecher
Schloßplatz 10
26122 Oldenburg
Tel: 0441 220-6026

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